Statuten

Opel GT Club Schweiz
Postfach 1232, 4502 Solothurn

Statuten

Diese vorliegenden Statuten ersetzen ganzheitlich diejenigen vom 9. November
1978 sowie Anhang 1 vom 8.11.1980 und Anhang 2 vom 19.11.1983

1.     Name

Der Name des Vereins lautet: OPEL GT CLUB SCHWEIZ. Es handelt sich aber um einen Verein in gesetzlicher Hinsicht, nicht um einen Club. Der Begriff Club wird nur aus werbetechnischen und sprachlicher Erwägung geführt.

2.     Sinn und Zweck

Der Opel GT CLUB SCHWEIZ hat die Aufgabe, die Freude an diesem Auto zu fördern und zu steigern. Der Club hat darauf zu achten, dass alle im Club angemeldeten Fahrzeuge in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand sind. Er kann Den Mitgliedern mit Auskünften, Adressen preiswerten Garage usw. vermitteln. Förderung der Kameradschaft. Positives Auffallen im Strassenverkehr durch rücksichtsvolle Fahrweise

3.     Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

            Präsident/in
            Vize-Präsident/in
            Sekretär/in
            Kassier/in
            Beisitzer/in

*Bei Bedarf können weitere Beisitzer/innen beigezogen werden.

Der Vorstand trifft sich periodisch zu Vorstandsitzungen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine General-versammlung durchzuführen.

4.     Mitgliedschaften

a)      Mitgliedschaft

Mitglied des OPEL GT CLUB SCHWEIZ kann jedermann werden, derFreude an diesem Fahrzeug hat. Die Mitgliedschaften teilen sich wie folgt auf:

            A – Aktivmitglied (Besitzer eines GT)
            B – Beifahrermitglied
            C – Passivmitglied
            D – Gönner

Aktiv-Mitglied  (A-Mitglied) des Clubs kann jedermann werden, der im Besitz eines GTs ist.

Das B-Mitglied ist abhängig von der A-Mitgliedschaft, d.h.: Jedes A-Mitglied kann seinen Beifahrer als B-Mitglied im Club (muss nicht namentlich sein) anmelden. Ein bzw. Austritt das B-Mitgliedes ist jederzeit ohne schriftliche Kündigung möglich. Eine B-Mitgliedschaft erlischt bei Clubaustritt des A-Mitgliedes automatisch. Das B-Mitglied hat aber dann die Möglichkeit, als Passiv-Mitglied (C-Mitglied) dem Club die Treue zu halten.

Der Gönner (D-Mitglied) erscheint nicht in der Adressliste.

b)     Stimm- und Wahlrecht

Jedes A-Mitglied hat ein Stimm- und Wahlrecht. Nur im Verhinderungsfall das A-Mitgliedes kann dieses Recht an das B-Mitglied delegiert werden.

B-, C- und D-Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

c)      Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag für die einzelnen Mitgliedschaften wird von der General-versammlung  festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden bis 1.März des laufenden Jahres mittels Einzahlungsschein eingefordert.

Bezahlt ein Mitglied seinen Betrag bis zur Generalversammlung nicht ein, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

5.     Organisation

Es wird eine Kartei angelegt. Jedes Mitglied ist aufzuführen.

Eine einfache Buchhaltung ist durch den Kassier zu erstellen, die jährlich durch zwei Revisoren (Vorstandsmitglieder ausgeschlossen) zu prüfen ist. Die Revisoren müssen keine Mitgliedschaft vorweisen können.

Für alle Anlässe werden Einladungen an A- und C-Mitglieder verschickt.

Geldverkehr erfolgt über PC-Konto.

Der Postverkehr erfolgt nur über Postfach.

6.     Beschlussfähigkeit und Änderungen der Statuten

a)      Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei von fünf oder fünf von sieben Vorstands-mitglieder anwesend sind.

Eine Demission eines Vorstandsmitgliedes hat in der Regel auf die nächste GV zu erfolgen. Im Notfall kann der Vorstand aber in eigener Kompetenz, währen des Jahres, Mitglieder in den Vorstand wählen, um Austretende zu ersetzen. Bei der nächsten GV müssen sie jedoch vom der Versammlung bestätigt werden.

b)     Generalversammlung

Die Generalversammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens eben so viele A-Mitglieder als Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Änderungen der Statuten kann nur durch die GV vorgenommen werden. Statuten-änderungen unterliegen einer 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden Stimmen.

7.     Austritt und Ausschlüsse

Der Austritt hat immer auf die nächste GV hin zu erfolgen. Das Mitglied teil dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mit.

Verstösst ein Mitglied grob gegen die Ziele des Clubs, wird es vom Vorstand mündlich verwarnt, das Gespräch schriftlich festgehalten und dem Mitglied zugeschickt. Ändert sich das Verhalten des betreffenden Mitgliedes nicht, kann es durch den Vorstand, unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründen, ausgeschlossen werden.

Gründe: Gefährdung andere Club-Mitglieder bei Ausflügen, rücksichtsloses Fahren usw.

8.     Sitz des Club

Der Sitz des Clubs ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten. Postadresse ist und bleibt Solothurn.

9.     Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins, geht das Vermögen währen2 Jahren auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank. Falls in dieser Zeit keine Neubesetzung des Clubs möglich ist, geht das ganze Vermögen an eine Wohltätigkeitsstiftung.

Die vorliegende Statuten des OPEL GT CLUB SCHWEIZ wird am 1.Mai 1999 durch die 20. Generalversammlung in genehmigt.

OPEL GT CLUB SCHWEIZ